Im § 28 Abs. 2 TBO ist festgelegt, welche Baumaßnahmen als Bauanzeige einzubringen sind.
Anzeigepflichtig sind unter anderem untergeordnete Bauteile und Balkonverglasungen, Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m, Terrassen, Pergolen, Solaranlagen und Photovoltaikanlagen über 20 m² Fläche oder wenn der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut 30 cm übersteigt ....
Im Zweifelsfall wird eine vorherige Abklärung mit der Baubehörde empfohlen.
Baumaßnahmen, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, findet man im § 28 Abs. 3 TBO.
Erforderliche Unterlagen :
- Ansuchen Bauanzeige
- Planunterlagen gemäß § 31 TBO in 2-facher Ausfertigung (Unterfertigung durch Bauwerber und Verfasser!)